top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

für Lieferungen, Werk- und Serviceleistungen der Firma Jürgen Ganslgruber (im Folgenden „Verwender“), Hohenwarter Straße 77, 85276 Pfaffenhofen 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 (1) Diese Verkaufsbedingungen gelten zwischen der Firma Jürgen Ganslgruber und Verbrauchern sowie Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Auf insoweit unterschiedliche Regelungen im Einzelfall wird hingewiesen.  

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. 

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, überlassene Unterlagen 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen. 

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 

(4) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 

 

§ 3 Abholung, Lieferung, Gefahrübergang

(1) Wenn nicht ausdrücklich Versand vereinbart wurde, ist die Ware innerhalb einer Woche, nachdem deren Fertigstellung oder Abholbarkeit gemeldet wurde, am Unternehmenssitz des Verwenders gegen Bezahlung der Rechnung abzuholen. 

(2) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt, ihm insoweit entstehende Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. 

(3) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(5) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(6) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. 

(7) Wird  der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, wer diese durchführt und wer die Frachtkosten trägt. 

 

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Für Verträge mit Unternehmern nach § 14 BGB 

a) gelten unsere Preise ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich Fracht und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. 

b) erfolgen alle Versendungen unfrei. Verpackungen, Beförderungs- und Schutzmittel werden besonders berechnet, ebenso Frachten, Zölle und sonstige transportbedingte Mehrkosten. 

c) sind unsere Rechnungen sofort netto Kasse zahlbar. 

d) sind bei Lieferungen, die eine Montage erfordern, die Aufwendungen für Montage- und Auslösungssätze sowie Fahrt- und Transportkosten zu erstatten. 

(2) Ist am Vertrag ein Verbraucher nach § 13 BGB beteiligt, so sind unsere Rechnungen sofort zahlbar. 

(3) Ohne schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter und sonstige Dritte nicht zur Annahme von Zahlungen und sonstigen Verfügungen befugt. 

(4) Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

§ 5 Besondere Bedingungen für die Lieferung mit Montage und Inbetriebnahme

(1) Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertig gestellt sein, dass die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss völlig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein. Die erforderlichen Installationen müssen betriebsbereit vorhanden sein. 

(2) Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft,

a) so ist für die nötige Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und dergleichen vom Vertragspartner ein trockener, beleuchtbarer und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

b) so hat der Vertragspartner auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - Hilfsmannschaften und Facharbeiter, in der erforderlichen Anzahl; - die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen. 

c) so trägt die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen hinsichtlich zufälliger Verschlechterung oder des Untergangs der Vertragspartner. 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt 

(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen. 

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. 

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsmäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. 

(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lehrgegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. 

(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. 

 

§ 7 Besondere Bedingungen für Leihverträge 

Ist die Leihe oder Gebrauchsüberlassung einer Sache vereinbart, so hat der Vertragspartner diese bei Rückgabe in voll funktionsfähigem und gereinigtem Zustand zu übergeben. War die Sache verpackt, ist diese Verpackung grundsätzlich bei der Rückgabe zu benutzen, oder falls notwendig durch eine andere gleichwertige Verpackung zu ersetzen. 

 

§ 8 Gewährleistung

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt Folgendes: 

a) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.  

b) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.  

c) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

d) Schadensersatzansprüche zu den in § 9 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in § 9 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.  

e) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

f) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 

(2) Ist an dem Vertrag ein Verbraucher beteiligt, verjähren Mängelansprüche bei Neuware in 12 Monaten nach erfolgter Abholung oder Ablieferung der Ware beim Vertragspartner, bei gebrauchter Ware in 6 Monaten.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Menge, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht hinsichtlich der Haltbarkeit von Ware mit herstellerseitig aufgedrucktem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, sobald dieses nach Abholung oder Ablieferung beim Vertragspartner abgelaufen ist. 

(5) Stehen dem Besteller Ansprüche wegen Mängeln an der Sache gegen Dritte - insbesondere den Hersteller - zu, so setzt die Haftung des Verwenders wegen solcher Mängel die erfolglose vorherige außergerichtliche (oder gerichtliche) Inanspruchnahme des Dritten voraus. Dies ist dem Verwender auf Verlangen in objektiv geeigneter Form nachzuweisen. 

§ 9 Haftung

Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

 

§ 10 Sonstiges 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

(2) Erfüllungsort für diesen Vertrag ist Pfaffenhofen a.d.Ilm. Ist der Besteller Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag  Pfaffenhofen a.d.Ilm.

bottom of page